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Hausordnung

Wichtige Regeln für unsere Schüler

  1. Hausordnung

1. Allgemeine Ordnung im Schulgebäude: Als Hauptgrundsätze gilt das Einhalten von Regeln der Höflichkeit, Freundlichkeit und des menschlichen Miteinanders! 

 

Gefährdung und Belästigung anderer: 

• Rennen auf den Gängen ist aus Sicherheitsgründen untersagt. 

• Das Rauchen ist auf dem gesamten Schul-, Internatsgelände und in der Schule verboten. Die CJD Christophorusschulen Berchtesgaden nehmen den Kampf gegen Drogen ernst: Verstöße gegen die Drogenvereinbarung der Einrichtung werden in der Regel mit der sofortigen Entlassung („fristlose Kündigung des Schulvertrags“) geahndet, und zwar in diesem einzigen Fall ohne Einschaltung des Disziplinarausschusses der Schulen. 

Einhalten von Formen: 

• Grüßen, Freundlichkeit, jemandem die Tür aufhalten usw. sind nur Beispiele für familiären Umgang. Jeder sollte sich so verhalten, wie er/sie sich wünscht, dass auch mit ihm/ihr selbst umgegangen wird. 

• Das Einhalten äußerer Formen wird auch bezüglich der Bekleidung an unseren Schulen beachtet, nicht jede Modeerscheinung ist uneingeschränkt zu begrüßen. So ist z. B. das Tragen von Kopfbedeckungen im Unterricht oder bauchfreie Bekleidung allgemein nicht erwünscht. 

Benutzen von Mobiltelefonen: 

Handys dürfen im Schulgebäude zwar mitgeführt werden, müssen aber ausgeschaltet sein. Stummschalten ist nur in Ausnahmefällen (Genehmigung durch die Schulleitung notwendig!) gestattet. Telefongespräche mit „Handys“ dürfen auch in Pausen im Schulgebäude nicht geführt werden. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Einrichtung vor, die Geräte vorübergehend einzuziehen. 

Schonen der Einrichtung und des Gebäudes: 

Im „Lebensraum-Schule“ sollen sich alle Schülerinnen, Schüler und Mitarbeiter wohl fühlen, weshalb mit der Einrichtung sorgsam umgegangen werden muss: 

• Um die Böden zu schonen, ist Kaugummikauen im Schulhaus verboten. Wer dagegen verstößt, wird zu Reinigungstätigkeiten, z. B. dem Entfernen von Kaugummis vom Boden, eingeteilt. 

• Essen und Trinken in Klassenzimmern sind untersagt. Das Trinken während des Unterrichts ist unerwünscht. • Wir sind eine Schule, in der Kommunikation ein wesentliches Element darstellt; deshalb ist das Benutzen von Kopfhörern und iPods/MP3-Spielern etc. während der Pausen und in Klassenräumen unerwünscht. 

• Das Mitführen und Benutzen von sog. „Permanent-Stiften“ (z. B. Edding-Marker u. ä.) sind nicht gestattet und bedürfen im Einzelfalle der Genehmigung einer Lehrkraft. 

Führen des Klassenbuchs; Ordnungsdienst; nach Unterrichtsende: 

• Im Klassenbuch wird von der Klassenleitung ein Ordnungsdienst für jede Woche festgelegt; der Ordnungsdienst muss nach jeder Unterrichtsstunde die Tafel säubern, und zwar auch nach der letzten Unterrichtsstunde. 

• Nach der letzten Unterrichtsstunde werden im Unterrichtsraum die Stühle hoch gestellt und die Fenster geschlossen. Für Letzteres ist der jeweilige Ordnungsdienst verantwortlich. 

• Nach dem Unterrichtsende verschließt der Lehrer/die Lehrerin die Klassentür und nimmt das Klassenbuch in das Lehrerzimmer mit. 

2. Pausenordnung: 

• In den Pausen gilt die Pausenordnung; der Pausenbereich und die Schule dürfen nicht verlassen werden. 

• Zum Pausenhof gehören nicht die allgemeinen Parkplätze bzw. Lehrerparkplätze vor dem Zeichensaal sowie der Waldrand und die angrenzenden Wiesenflächen! 

• Bei Regen halten sich alle Schüler im Gebäude auf. Die Klassenzimmer werden während der Pausen abgeschlossen. 2 

• Internatsschüler dürfen während der Pausen nicht in die Häuser gehen. Davon sind Asthmatiker, die inhalieren müssen, ausgenommen. Externe Schülerinnen und Schüler dürfen sich nicht auf das Internatsgelände begeben! 

3. Ganztagsschule: 

• Hier gilt eine gesonderte Regelung für die Mittagspause. 

• Die Lernzeiten für interne und externe Schüler der Klassen 5 – 7 finden zur gleichen Zeit statt und werden durch den Stundenplan festgelegt. 

4. Aufsichten: 

• Es gilt der jährlich vom Direktorat erstellte Aufsichtsplan, durch den auch die Beaufsichtigung beim Einsteigen in die Busse gewährleistet wird. Den Aufsichten ist strikt Folge zu leisten, anderenfalls sind sie berechtigt, Schülerinnen oder Schülern den Einstieg in die Busse zu untersagen. 

5. Parken: 

• Schülerinnen und Schüler dürfen auf dem Privatgelände der Einrichtung parken, und zwar nur auf der den Garagen gegenüberliegenden Straßenseite; das Parken außerhalb der Markierungen ist verboten! Bei Verstößen behält sich die Einrichtung vor, die Parkgenehmigung zu entziehen bzw. das Fahrzeug abzuschleppen. 

6. Verhalten im Katastrophenfall: 

• Bei Auslösen des Feueralarms gelten die in den Klassenzimmern ausgehängten Pläne für die Fluchtwege. Fenster und Türen der Klassenzimmer sind zu schließen (nicht aber abzuschließen!). Die Schülerinnen und Schüler verlassen auf diesen Wegen die Gebäude und versammeln sich klassen- bzw. kursweise auf den Sammelplätzen. Die unterrichtende Lehrkraft sorgt für das geordnete Verlassen der Räume, nimmt das Klassenbuch an sich und kontrolliert auf den Sammelplätzen die Vollständigkeit ihrer Lerngruppe. Sollten Schüler fehlen, ist dies unverzüglich dem Direktorat oder dem Sicherheitsbeauftragten zu melden. 

7. Verhinderung am Schulbesuch –Beurlaubung vom Unterricht: 

a) Die Erziehungsberechtigten teilen der Schule morgens die krankheitsbedingte Abwesenheit des Kindes/der Kinder telefonisch mit (Tel. 08652-604-18). Dies kann auch durch eine schriftliche, unterschriebene Mitteilung geschehen, die einem Verwandten oder Mitschüler am gleichen Tag mitgegeben wird. Volljährige Schülerinnen und Schüler wenden sich im Krankheitsfall mit dem gleichen Verfahren an die Schule. Im Falle telefonischer Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. 

b) Die Lehrkraft in der ersten Unterrichtsstunde stellt die Abwesenden fest und reicht die Namen an das Büro weiter.

c) Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Erkrankung vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. 

d) Während der Unterrichtszeit soll ein Erziehungsberechtigter oder enger Verwandter telefonisch erreichbar sein. 

e) Ein ärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat. 

f) Arzttermine sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen; im Ausnahmefall ist eine rechtzeitige Beurlaubung, d. h. in der Regel wenigstens zwei Tage vorher, beim Direktorat zu beantragen. 

g) Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht vor Ferienterminen sind 14 Tage zuvor schriftlich beim Direktorat zu stellen. Andere Anträge auf Beurlaubung sind rechtzeitig beim Direktorat zu stellen. 

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